Workshop Bauschnittholz
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder haben in den vergangenen Monaten die CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung von Bauschnittholz beanstandet. Grund ist ein Widerspruch zwischen Europäischer Norm und Bauproduktenverordnung. Um sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und den aktuellen Stand zur CE-Kennzeichnung zu informieren, laden wir alle Interessierten zum Workshop „Bauschnittholz“ am 29.01.2020 nach Fürth ein.
Agenda
- CE-Kennzeichnung von Bauprodukten: Historische Entwicklung und aktueller Stand
- Rechtliche Rahmenbedingungen: Produktsicherheit, Produkthaftung und Kennzeichnung
- Umsetzung in der Praxis, Fallbeispiele und Entwicklung
- Anpassung der Verbändevereinbarung zur CE-Dachlatte
Wann und Wo?
- Mittwoch, 29. Januar 2020
- in den Räumen der Deutschen Gütegemeinschaft Möbel e.V., Friedrichstraße 13 – 15, 90762 Fürth
- Beginn: 10.00 Uhr | Ende 15.00 Uhr
- Parkmöglichkeiten: PARK ONE Parkhaus Carré Fürther Freiheit im selben Gebäude
Anmeldung
Rückfragen?
Bei Rückfragen wenden Sie sich sehr gerne an
Frau Christina Reimann
E-Mail: christina.reimann@saegeindustrie.de
Tel.: 0 30 – 20 61 39 90 8
Hintergrund
„Die Überwachungsbehörden kontrollieren die Angaben in der CE-Kennzeichnung streng gemäß Artikel 9 der EU-Bauproduktenverordnung VO (EU)305/2011 (kurz: EU-BauPVO) in Verbindung mit denen des Anhangs ZA.1 der Europäischen Norm EN 14081-1. Angaben wie in Abschnitt 7 der EN 14081-1 sind nach EU-BauPVO nicht vorgesehen, für die Verkehrskreise – und nach deutschem Baurecht – jedoch von Relevanz. Das sorgt für Irritation“, sagt Christina Reimann, Leiterin Markt und Produkte beim DeSH.
Laut den Behörden ist der Widerspruch zugunsten der gesetzlichen Vorschriften entsprechend EU-BauPVO zu lösen. Demnach dürfen beispielsweise die Angaben „TS“ für Trockensortierung und „PT“ für mit Schutzmittel behandeltes Bauholz für tragende Zwecke nicht wie bisher im CE-Zeichen aufgeführt werden. Ebenso verhält es sich mit den Angaben zur Sortiernorm und -klasse sowie zur Holzart. Zudem sieht die EU-BauPVO keine vereinfachte Kennzeichnung in Form eines CE-Stempels vor. Dieser hatte sich in den zurückliegenden Jahren in der Praxis etabliert.
Um die Sachlage, vor allem hinsichtlich der Kennzeichnung von Dachlatten, zu klären, traf sich der DeSH im September 2019 mit Vertretern von Holzbau Deutschland, der Technischen Universität München, dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und der Marktüberwachungsbehörden der Länder. Das DIBt stimmte sich im Nachgang der Sitzung weitergehend mit beteiligten Marktüberwachungsbehörden ab. Demnach sind bei der CE-Kennzeichnung von Dachlatten nach EN 14081-1 von den Herstellern die nachfolgenden Schritte 1 bis 5 einzuhalten:
Die Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung finden sich in Abs. 9 der Verordnung EU Nr. 305/2011 (EU-BauPVO).
Gemäß Art. 9 Abs. 1 EU-BauPVO wird die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett angebracht. Falls die Art des Bauproduktes dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht. Die erforderlichen Angaben hinter der CE-Kennzeichnung sind in Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO aufgeführt.
- Die Hersteller prüfen, ob der Platz auf einer Dachlatte für eine CE-Kennzeichnung mit den hinter der CE-Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben gemäß Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO(im Folgenden als „(vollständige) CE-Kennzeichnung“ bezeichnet) ausreicht. Sofern dies der Fall ist, wird die „(vollständige) CE-Kennzeichnung“ auf (bzw. an) jeder Dachlatte angebracht.
- Sofern Nr. 1 ausscheidet, wird von Seiten der Marktüberwachung davon ausgegangen, dass die „(vollständige) CE-Kennzeichnung“ mindestens an jeder vom Hersteller für seine Dachlatten vorgesehenen „üblichen Handelseinheit“ angebracht wird. Sofern als „übliche Handelseinheit“ Lattenbündel vorgesehen sind, ist eine „(vollständige) CE-Kennzeichnung“ an jedem Bündel anzubringen, sonst an jeder Verpackungseinheit.
- Sofern Nr. 1 ausscheidet, kann auf jeder Dachlatte der eindeutige Kenncode des Produkttyps (separat) angegeben werden (z.B. Dachlatte S10, DIN 4074-1, 30×50 (= eindeutiger Kenncode des Produkttyps); bei dem Kenncode handelt es sich um ein Beispiel und wird vom Hersteller produktbezogen angepasst).
- Sofern Nr. 1 ausscheidet und Nr. 2 eingehalten wird, kann auf jeder Dachlatte neben dem CE-Logo zusätzlich der Hinweis gegeben werden, wo die „(vollständige) CE-Kennzeichnung“ zu finden ist (z.B. CE-Kennzeichnung am Lattenbündel).
- Zusätzliche weitere Angaben auf der Dachlatte z.B. gemäß Abschnitt 7.2 von EN 140811:2005+A1:2011 dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben hinter der CE-Kennzeichnung stehen.
Berücksichtigt wurde hierbei auch der Vorschlag, wonach im eindeutigen Kenncode des Produkttyps für den Verwender wichtige Hinweise enthalten sein können (z.B. S10).
Hinter der „(vollständigen) CE-Kennzeichnung“ ist die Nummer der Leistungserklärung nach Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO enthalten. Es bedarf daher nach hiesigem Verständnis keiner weiteren Abbildung der Nummer der Leistungserklärung auf dem Bauprodukt, auch wenn die „(vollständige) CE-Kennzeichnung“ aus Platzgründen nicht auf dem Bauprodukt angebracht werden kann. Wir bitten, dass in diesem Falle auf die (separate) Angabe der Nummer der Leistungserklärung auf jeder Dachlatte verzichtet wird.
(Rückmeldung des DIBt)
Wie geht es weiter?
Auf Grundlage der Rückmeldung des DIBt wird der DeSH nun Muster-Unterlagen zur CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung für die Mitgliedsbetriebe erstellen. Diese sollen in einem Workshop am 29.01.2020 in Fürth gemeinsam mit Ihnen abgestimmt werden. Mit den Änderungen hinsichtlich der Kennzeichnung geht bei den Dachlatten auch eine Anpassung der Verbändevereinbarung einher, die wir im Rahmen des Workshops ebenfalls mit Ihnen diskutieren möchten.